1. Vertragsabschluss

1.1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen unseres Kunden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für die gesamten zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu unserem Kunden unabhängig davon, ob bei Abschluss des Einzelvertrages nochmals ausdrücklich auf diesen Bezug genommen wird. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung gesondert übersandt wird.

1.3. Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung unsere Kunden von uns schriftlich oder telefonisch bestätigt oder die Lieferung der bestellten Ware ohne gesonderte Bestätigung ausgeführt wird.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Unsere Preise richten sich nach unserem Angebot bzw. am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preisliste. Die Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer und Urheberrechtsabgabe nicht ein. Preiserhöhungen werden von uns 30 Tage im Voraus angekündigt.

2.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar.

2.3. Wir sind berechtigt, für die 2. Mahnung 10 € und ab der 3. Mahnung jeweils 15 € Aufwendungsersatz zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende Rechte von uns bleiben unberührt.

2.4. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen unsere Forderungen steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5. Wir sind berechtigt, bei Kleinmengen (bis 100 € netto) im Ersatzteil- und Verbrauchsmaterialgeschäft einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben.

3. Liefertermine, Versand, Gefahrtragung

3.1. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wenn sich unsere Lieferungen durch eine unzureichende Selbstbelieferung um mehr als sechs Wochen verzögern, kann jeder der Vertragspartner von den davon betroffenen Aufträgen mit eine Ankündigungsfrist von 14 Tagen zurücktreten. Im Übrigen werden wir in angemessener Frist nach Auftragsbestätigung liefern. Wir sind zu Teillieferungen und sonstigen Abweichungen von der Bestellung berechtigt, soweit diese Abweichung die Verwendbarkeit der bestellten Ware zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt und dem Kunden zumutbar ist. Nicht ausgelieferte Teile einer bestätigten Bestellung werden wir in angemessener Zeit nachliefern. Liefertermine sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bindend. Können wir nicht rechtzeitig oder vollständig liefern, werden wir den Kunden kurzfristig unterrichten.

3.2. Wir sind berechtigt, Bestellungen des Kunden auf volle Verpackungseinheiten aufzurunden, sofern die Bestellmenge nicht der kleinsten Verkaufsmenge laut unserer aktuellen Preisliste entspricht.

3.3. Die Wahl des Versandweges und des geeigneten Verpackungsmaterials behalten wir uns vor, Mehrkosten, die durch eine besondere Versand- oder Verpackungsart auf Wunsch des Kunden entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.4. Die Sach- und Preisgefahr geht mit der Übergabe unserer Ware durch den Frachtführer auf den Kunden über. Verzögern sich Auslieferungen oder Sendungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald er unsere Versand- oder Ausli8eferungsbereitschaft erhalten hat, auch wenn es sich um einen Verbraucher handelt.

3.5. Nimmt der Kunde die auf Abruf bestellte Ware nicht bis zu dem vereinbarten Termin ab, so können wir versandfertige Ware auf Gefahr des Kunden einlagern unter Belastung mit allen uns entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen. Außerdem sind wir berechtigt, die Ausführung weiterer Abrufaufträge unseres Kunden abzulehnen und Ersatz des uns entstehenden Schadens zu erlangen.

4. Untersuchungspflicht / Rechte des Kunden bei Mängeln

4.1. Der Kunde hat unsere Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

4.2. Der Kunde hat innerhalb einer angemessenen Frist Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Ware. Es ist davon auszugehen, dass Mängel der von uns gelieferten Ware nur von uns zu vertreten sind, wenn der Kunde Originalersatzteile, -Verschleißteile und -verbrauchsmaterial oder entsprechende vom Hersteller unser empfohlene Materialien eingesetzt hat sowie notwendige Wartungen und Inspektionen unserer Ware durch uns oder von uns autorisierte Fachkräfte hat durchführen lassen. Soweit sich unsere Aufwendungen dadurch erhöhen, dass unsere Ware nach Lieferung an den Kunden an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, trägt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten. Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Kunde. Wenn eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Ware fruchtlos abgelaufen ist bzw. Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag über das mangelhafte Erzeugnis zurückzutreten. Weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.

4.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware beträgt 24 Monate, bei gebrauchten Waren 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung an den Kunden.

4.4. Mängel berechtigen den Kunden zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn Mängel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.

4.5. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die er wegen Mängel der gelieferten Ware gegen uns hat, ist ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

5.2. Der Kunde ist zur getrennten Aufbewahrung und sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Waren und zur ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen.

5.3. Der Kunde darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Kunde verwahrt die durch die Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Das gleiche gilt, wenn er Kunde die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet.

5.4. Der Kunde bleibt zum Einzug der Forderungen berechtigt. Er hat eingehende Beträge zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Nicht in Zahlungsverzug ist und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat und kein solches Verfahren eröffnet ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die Abtretung gegenüber seien Schuldnern offenlegt, uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht und uns die zugehörigen Unterlagen aushändigt.

5.5. Wir werden auf Verlangen des Kunden unsere Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und der abgetretenen Forderungen um 20% übersteigen.

5.4. Der Kunde bleibt zum Einzug der Forderungen berechtigt. Er hat eingehende Beträge zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Nicht in Zahlungsverzug ist und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat und kein solches Verfahren eröffnet ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die Abtretung gegenüber seien Schuldnern offenlegt, uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht und uns die zugehörigen Unterlagen aushändigt.

5.5. Wir werden auf Verlangen des Kunden unsere Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und der abgetretenen Forderungen um 20% übersteigen.